top of page

   Statuten Children - Care & Development

 

NAME UND SITZ

 

Unter dem Namen „Children - Care & Development “, im folgenden Verein genannt, besteht ein Verein gemäss Art 60 ff. ZGB mit Sitz in Basel.

 

ZWECK

 

Der Verein verfolgt ausschliesslich gemeinnützige Zwecke, er ist daher nicht kommerziell ausgerichtet und er ist politisch sowie konfessionell unabhängig. Der Verein zahlt keine Löhne in der Schweiz, noch Spesen jedwelcher Art, sondern verwendet die Gesamtheit der von ihr im In- und Ausland gesammelten Gelder um folgende karitative Zwecke zu unterstützen. Der Verein unterstützt besonders Schutzbedürftige und Notleidende Gruppen, insbesondere Kinder und ältere Menschen in einem der ärmsten Staaten Indiens, Odisha und auf der ganzen Welt. Der Verein kann dabei eigene, ganzheitlich durchdachte Entwicklungsprojekte lancieren und betreuen sowie Projekte mit ähnlichem Zweck unterstützen.

 

- Der Verein fördert kulturell angepasste Hilfe zur Selbsthilfe.

- Er fördert schulische und berufliche Ausbildung.

- Er organisiert medizinische Versorgung und Hygiene.

- Er baut, erweitert und erhält wichtige Infrastrukturen wie Schulen, Kinder-, Alters- und Pflegeheime.

  • Er beschaffts Hilfe und regelmässige Verteilung von Nahrungsmitteln und Kleidung an Notdürftige.

  • Er fördert wirtschaftliche Eigenständigkeit.

MITTEL

 

Zur Verfolgung des Zwecks verfügt der Verein über folgende Einnahmen:

 

  • Mitgliederbeiträge

  • Freiwillige Spenden und Beiträge

  • Beiträge der öffentlichen Hand

  • Beiträge von anderen Institutionen

  • Schenkungen und Vermächtnisse

  • Erlöse aus Veranstaltungen und Sammelaktionen

 

 

MITGLIEDER

 

1. Vereinsmitglieder

Der Eintritt von Vereinsmitgliedern kann jederzeit erfolgen. Jede natürliche oder juristische Person, die Interesse an den vom Verein vertretenen Zielen zeigt, kann sich um Vereinsmitgliedschaft bewerben. Dies geschieht durch ein Gesuch an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Ein Aufnahmegesuch kann vom Vorstand auch ohne Begründung abgelehnt werden.

 

2. Gönnermitglieder

Personen, welche den Verein regelmässig mit Spenden unterstützen sind Gönnermitglieder (Mitglied, Projektpaten, Freundeskreis und Gönner) und haben Anrecht auf Informationen über die Tätigkeiten des Vereins. Gönnermitglieder haben kein Stimmrecht an der Mitgliederversammlung.

 

BEITRÄGE DER VEREINSMITGLIEDER

 

Die Höhe der Beiträge der Vereinsmitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und ist jährlich zu bezahlen.

 

RECHTE UND PFLICHTEN DER VEREINSMITGLIEDER

 

Jedes Vereinsmitglied hat das Antrags-, Stimm- und Wahlrecht an der Mitgliederversammlung.

 

AUSTRITT

 

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Für das laufende Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag geschuldet.

 

AUSSCHLUSS

 

Der Ausschluss aus dem Verein ist jederzeit und ohne Angaben von Gründen möglich. Er erfolgt durch einen Beschluss des Vereinsvorstandes.

 

HAFTUNG

 

Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

 

ORGANE

 

Die Organe des Vereins sind:

 

1. Mitgliederversammlung

2. Der Vereinsvorstand

3. Die Kontrollstelle

4. Die Geschäftsstelle

 

MITGLIEDERVERSAMMLUNG

 

Die Mitgliederversammlung bildet das oberste Organ des Vereins.

 

1. Einberufung

Sie tritt ordentlicherweise einmal jährlich zusammen und wird vom Vorstand schriftlich (auch elektronische Einladung ist möglich) mindestens 10 Tage vorher unter Angabe der zur behandelnden Traktanden einberufen.

 

Über die Beschlüsse wird Protokoll geführt.

 

Der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder können die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Zwecks verlangen.

 

2. Befugnisse

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere die folgenden Befugnisse:

a) Statutenänderungen

b) Wahl des Vereinsvorstandes und der Kontrollstelle

c) Annahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung

d) Festsetzen des jährlichen Mitgliederbeitrages

e) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands oder der Mitglieder

f) Auflösung des Vereins

 

3. Beschlussfassung

Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vereinspräsidenten doppelt.

 

DER VEREINSVORSTAND

 

1. Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus 3 – 5 Mitgliedern. Er konstituiert sich selber.

 

a) Präsident/in

b) Vizepräsiden/int:

c) Kassier/in

d) Übrige Vorstandsmitglieder

 

Der Präsident/die Präsidentin wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Ansonsten konstituiert sich der Vorstand selbst.

 

2. Amtsdauer

Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung für die Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Sie sind wieder wählbar. Der Vorstand hat bei Austritten im Laufe des Vereinsjahres das Recht auf Selbstergänzung bis zur Bestätigung an der nächsten Mitgliederversammlung.

 

3. Einberufung

Der Vorstand tritt mindestens zu einer Sitzung pro Jahr zusammen, sowie auf Antrag von 1/4 der Vorstandsmitglieder.

 

4. Befugnisse

Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen der Vereinsstatuten die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen. Er hat alle Kompetenzen, welche nicht per Gesetz oder der vorliegenden Statuten einem anderen Organ, übertragen sind.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen:

 

Der Vorstand hat folgende, nicht delegierbare Verantwortlichkeiten:

  1. Ernennung des/der Vizepräsidenten/in

  2. Antragstellung an die Mitgliederversammlung für die Wahl neuer, die Wiederwahl und Abberufung bestehender Vorstandsmitglieder

  3. Festlegung und Überprüfung der Gesamtstrategie des Vereins

  4. Genehmigung des Budgets

  5. Verabschiedung des Jahresberichts und der Jahresrechnung zuhanden der Mitgliederversammlung

  6. Er regelt die Struktur und die Verantwortlichkeiten der Geschäftsleitung

  7. Er wählt, beaufsichtigt und entlässt den/die Geschäftsleiter/in (Geschäftsleitung)

  8. Er sorgt für eine kompetente Betreuung der ehrenamtlich und freiwillig Tätigen

  9. Er informiert die Mitglieder, Gönner und Spendenden regelmässig und sorgt für Transparenz bei der Mittelverwendung

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Soweit alle Vorstandsmitglieder einverstanden sind, kann die Beschlussfassung auch auf dem Zirkularweg erfolgen.

 

Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident/ die Präsidentin den Stichentscheid.

 

Die Zeichnungsberechtigung hat der Präsident zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Der Vorstand arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich. Er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

 

DIE KONTROLLSTELLE

 

1. Zusammensetzung

Als Kontrollstelle wird jeweils ein Revisor durch die Vereinsversammlung für die Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Anstelle von natürlichen Personen, kann auch eine renommierte Revisionsgesellschaft gewählt werden.

 

2. Aufgaben

Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung und führt jährlich mindestens eine Revision durch. Sie erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.

 

STATUTENÄNDERUNG UND AUFLÖSUNG DES VEREINS

 

Für Statutenänderungen und zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von mindestens drei Vierteln der Anwesenden einer Mitgliederversammlung. Im Falle der Vereinsauflösung geht das Vereinsvermögen, nach Zahlung aller Schulden, gemäss Beschluss der Mitgliederversammlung an eine steuerbefreite Organisation mit ähnlicher Zielsetzung. Eine Verteilung der Mittel an die Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

INKRAFTTRETEN

 

Die vorliegenden Statuten, die von der Gründungsrversammlung vom 09. Mai 2016 angenommen wurden, treten sofort in Kraft.

bottom of page